Kündigung:


Die Kündigungsfrist unterscheidet sich im TV-L danach, ob es sich um eine unbefristete oder befristete Einstellung handelt. Im TV-L gilt diese Kündigungsfrist für beide Seiten, also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch bei einer Eigenkündigung muss also die Kündigungsfrist beachten werden. Neben der Kündigung besteht auch noch die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis mittels eines Auflösungsvertrages zu beenden. Beabsichtigt der Arbeitgeber zu kündigen (außerordentlich / ordentlich), braucht dieser dafür immer auch einen vernünftigen Grund, damit die Kündigung wirksam ist.

Kündigungsfristen bei unbefristeten Beschäftigten (TV-L § 34)
Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (Probezeit) zwei Wochen zum Monatsschluss.
Die Kündigungsfrist danach ist abhängig von der Beschäftigungszeit.

Bei einer Beschäftigungszeit von: Eine Kündigungsfrist von:
bis zu 1 Jahr 4 Wochen zu einem Monatsende
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres
von mindestens 5 Jahren 3 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres
von mindestens 8 Jahren 4 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres
von mindestens 10 Jahren 5 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres
von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres

 

Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre beschäftigt sind, können durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

Kündigungsfristen bei befristeten Beschäftigten (TV-L § 30)
Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber:

Bei einer Beschäftigungszeit von: Eine Kündigungsfrist von:
bis zu 1 Jahr 4 Wochen zu einem Monatsende
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen zu einem Monatsende
von mehr als 2 Jahren 3 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres
von mehr als 3 Jahren 4 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres

 

Eine Unterbrechung von bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

Ordentliche Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber drei Gründe an ordentlich zu kündigen, nämlich die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (Personenbedigte Kündigung), die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers (Verhaltensbedingte Kündigung) und die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (Betriebsbedingte Kündigung).

 

Außerordentliche Kündigungen

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund:
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (BGB § 262)
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor,:
   • wenn das evangelisch-lutherische Bekenntniss oder die Mitgliedschaft in
     einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt wird
   • wenn nicht mehr die Bereitschaft vorhanden ist, seinen Dienst so zu tun und
     sein Leben so zu führen, wie es von einem Mitarbeiter der Kirche erwartet
     werden muss.
(DVO § 30)
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. (BGB § 262)

 

Änderungskündigung (KSchG § 2)
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

 

Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. (BGB § 623)
so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben.

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (TV-L § 33)
(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
    • jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag),
    • mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich
      festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente
      vollendet hat.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.

Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnisse (DVO § 24 Abs. 2) beim Erreichen des gesetzlich festgelegtem Alters zur abschlagsfreien Regelaltersrente geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.

 

Letzte Änderung am 09.07.2020