Kündigung:
Die Kündigungsfrist unterscheidet sich im TV-L danach, ob es sich um eine unbefristete oder befristete Einstellung handelt. Im TV-L gilt diese Kündigungsfrist für beide Seiten, also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch bei einer Eigenkündigung muss also die Kündigungsfrist beachten werden. Neben der Kündigung besteht auch noch die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis mittels eines Auflösungsvertrages zu beenden. Beabsichtigt der Arbeitgeber zu kündigen (außerordentlich / ordentlich), braucht dieser dafür immer auch einen vernünftigen Grund, damit die Kündigung wirksam ist. |
Kündigungsfristen bei unbefristeten Beschäftigten (TV-L § 34)
Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre beschäftigt sind, können durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. |
Kündigungsfristen bei befristeten Beschäftigten (TV-L § 30)
Eine Unterbrechung von bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt. |
Ordentliche Kündigung Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber drei Gründe an ordentlich zu kündigen, nämlich die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (Personenbedigte Kündigung), die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers (Verhaltensbedingte Kündigung) und die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (Betriebsbedingte Kündigung).
Außerordentliche Kündigungen Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund:
Änderungskündigung (KSchG § 2)
Schriftform der Kündigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (TV-L § 33) (2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
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