Diese Kürzung der S+E Zulage erfolgt, wie am Beispiel einer Erzieherin dargestellt. Folgende Daten der Erzieherin sind dafür entscheidend:
Eingruppierung = S 8a Stufe 3 | S+E-Zulage von 130,- € | Wochenarbeitszeit = 39 Stunden |
Stundenlohn = 19,88 €
beantragter Umwandlungstag = 15.03.2023 | Arbeitszeit an dem beantragten Umwandlungstag = 7 Stunden
Wert des beantragten Umwandlungstag (von 7 Stunden) = 139,16 €
Nach Inanspruchnahme des Umwandlungstages wird seitens des Arbeitgebers der Wert des Umwandlungstages berechnet. Dieses erfolgt mit dem persönlichen Stundenlohn (im Bsp. 19,88 €) und der Arbeitszeit an dem Umwandlungstag (im Bsp. 7 Std x 19,88 € = 139,16 €). Dieser sich ergebende Wert wird in der nächst folgenden Entgeltabrechnung abgezogen. In dem Beispiel heißt dies, dass im Folgemonat April von 130,- € S+E-Zulage 139,16 € abgezogen werden. Für den Monat April wird keine S+E-Zulage ausgezahlt. Für den nächsten Monat Mai wird die S+E-Zulage um die verbleibenden 9,16 € reduziert und nur 120,84 € Sonderzulage ausgezahlt (130 € - 9,16 €). Für die nächsten Monate wird die S+E-Zulage dann wieder in voller Höhe von 130,- € ausgezahlt, es sei denn, ein weiterer Umwandlungstag wird in Anspruch genommen.
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Jan. |
Febr. |
Mrz. |
Apr. |
Mai |
Jun. |
Jul. |
Aug. |
Sep. |
Okt. |
Nov. |
Dez. |
S+E-Zulage |
130,- € |
130,- € |
130,- € |
0,- € |
120,84 € |
130,- € |
130,- € |
130,- € |
130,- € |
130,- € |
130,- € |
130,- € |