Übertarifliche Einstufungen:


Unabhängig von der Tariflichen Einstufung kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen u.a. zur Deckung des Personalbedarfs eine höhere Entgeltstufe gewähren. Diese übertarifliche Stufenzuordnung kann sowohl für neu eingestellte als auch für bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte angewendet werden. Die übertarifliche Stufenzuordnung kann teilweise nur bei der Einstellung (Anrechnung von "Förderlichen Zeiten"), aber auch zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden ("Stufenvorweggewährung" und "Stufenzulage"). Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

 

Förderliche Zeiten:
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit können ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Ergebnis können nur neu eingestellte Beschäftigte auf diesem Wege einer höheren Stufe zugeordnet werden.
Die Einstufung richtet sich dann nach der Dauer der anerkannten förderliche Zeiten. Inhaltlich kommen folgende förderlichen Zeiten in Betracht:
• gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten
• bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber erworbene
• auch eine geringere oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit, wenn sie der Arbeit dienlich ist
• eine selbständige Tätigkeit
• Zeiten vor der benötigten Ausbildung
Jedoch haben die Beschäftigten keinen tariflichen Anspruch, dass solche förderlichen Zeiten in vollem Umfang oder teilweise auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden.

Antrag auf Anerkennung von Förderliche Zeiten.doc

 

Stufenvorweggewährung / Stufenzulage:
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte, die bereits in der Endstufe sind, können bis zu 20% der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
Eine solche Stufenvorweggewährung/Zulage können neu eingestellte Beschäftigte, wie auch bereits Beschäftigte beantragen. Anders als bei föderlichen Zeiten, werden bei der Stufenvorweggewährung lediglich die Unterschiedsbeträge bis zur max. übernächsten Stufe gewährt. Das heißt, dass bei einer Stufenvorweggewährung zwar die höhere Stufe bezahlt wird, aber trotzdem die Stufenlaufzeit der übersprungenen Stufe(n) durchlaufen werden muss. Wird die beantragte Stufe erreicht hat sich die Stufenvorweggewährung aufgezehrt und die Stufenlaufzeit geht ganz normal weiter.

Antrag auf Stufenvorweggewährung.doc


Letzte Änderung am 14.12.2020