Freizeiten:


Regelungen für Mitarbeiterinnen, die als Aufsichts- und Betreuungspersonen Freizeiten, Seminare u.s.w. begleiten.

 

Arbeitszeit:
Die Dauer der abrechenbaren Arbeitszeit ist für jeden Tag der Maßnahme auf maximal 10 Stunden* festgesetzt. Ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit niedriger, so wird diese Zeit gerechnet.
In der ADK-Sitzung am 15.06.2023 wurde beschlossen:
Ab 1. Juli 2023 werden pro Tag statt 10 Stunden nun 11,5 Stunden Arbeitszeit angerechnet. Eine Arbeitsbefreiung für die dadurch angefallene Über- und Mehrarbeit muss schon innerhalb von 6 Monaten nach der Freizeitmaßnahme erfolgen. Ab 1. Januar 2024 besteht ein Anspruch auf Ausbezahlung von bis zu 2 Stunden pro Tag aus dienstlichen oder persönlichen Gründen, wenn die Arbeitsbefreiung nicht entsprechend umgesetzt werden kann. Die komplette Auszahlung der Über- und Mehrarbeit im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger ist weiterhin möglich.

Gesonderte Regelung für den An- und Abreisetag:
Für den An- und Abreisetag gilt die tatsächlich geleistet Zeit als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeiterin auch während dieser Reisezeit die Aufsichts- und Betreuungsfunktionen wahrnehmen muss.

Weitere Regelungen, wie sie in den §§ 6, 7, 8, 9, 20 TV-L geregelt sind gelten hier nicht.

Ausgleich der mehr geleisteten Arbeit:
Haben sich während der Freizeit, des Seminares u.s.w. mehr Wochenstunden angesammelt, als es in Ihrem Dienstvertrag geregelt ist, ist diese mehr geleistete Arbeitszeit:

    innerhalb eines Jahres durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.
    Wann Sie die Arbeitsbefreiung in Anspruch nehmen ist am besten schon im Vorfeld (bei der Planung) der Maßnahme mit dem Anstellungsträger zu klären.
    bis maximal zur Hälfte, in ein Entgelt umzuwandeln und auszuzahlen.
    Diese Regelung tritt ein, wenn der Anstellungsträger die geleisteten Stunden aus dienstlichen Gründen nicht in vollem Umfang als Arbeitsbefreiung gewähren kann. Die andere Hälfte muss Ihnen als Arbeitsbefreiung gewährt werden. Jede nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichene Stunde, muss mit Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L ausgezahlt werden.
    bis zum vollem Umfang in ein Entgelt umzuwandeln und auszuzahlen.
    Diese Regelung tritt ein, wenn der Anstellungsträger in Einvernehmen mit der Mitarbeiterin dieses regelt. Jede nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichene Stunde, muss mit Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L ausgezahlt werden.

Letzte Änderung am 19.06.2023