Fortbildungen / Qualifizierungen:
Im TV-L findet man das Thema "Fortbildungen" unter dem Oberbegriff Qualifizierung (§ 3 TV-L).
Qualifizierungsmaßnahmen sind laut TV-L (§ 3 TV-L):
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung)
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
Im TV-L wird ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen als gemeinsames Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern beschrieben. Eine Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und
Effizienz der Einrichtung, der Personalentwicklung und Nachwuchsförderung, sowie der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen.
Eine Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.
Die Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. Berechnet wird die tatsächlich geleistete Zeit, maximal aber 11 Stunden pro Tag (§11 Abs. 3 DVO):
Wegezeiten (Hin-Rückfahrt) + Fortbildung + evtl. Wartezeiten
Dabei wird kein Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gemacht. Es gelten die tatsächlich geleisteten Stunden. Weicht die Dauer der Fortbildung einschließlich der Wege- und Wartezeiten von der für diesen Tag zu leisteten/vereinbarten Arbeitszeit ab, ergeben sich Mehrarbeitszeiten, Überstunden oder Minusstunden. Es ist eine verkehrte Annahme, dass ein Fortbildstag, egal wie lange er dauert, nur mit der Arbeitszeit eines Arbeitstages berechnet wird.
Mitarbeiterinnen, die im dienstlichen Interesse an Tagungen und sonstigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten die Fahrkosten und den Lehrgangs-, Veranstaltungs- oder Tagungsbeitrag einschließlich der Kosten für gemeinsame Unterkunft und Verpflegung. Bei Übernachtungen wird eine Eigenbeteiligung erhoben, die sich nach der Stundenanzahl der eigenen Beschäftigung richtet, die aber jederzeit im Kirchenkreisamt erfragt werden kann.
Bei einer Fortbildung in der eigenen Einrichtung ist die Fortbildungszeit ohne Abzüge Arbeitszeit (eine Mittagspause würde als Pause abgezogen).
Bei Fortbildungen außerhalb der Einrichtung muss ein Dienstreiseantrag gestellt werden. Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung. Für eine Dienstreisegenehmigung muss die antragstellende Mitarbeiterin das Formblatt "Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise" ausfüllen, welche auch im Kirchenkreisamt Göttingen-Münden ausliegen. Die Kosten für eine Dienstreise übernimmt der Arbeitgeber.
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