Was ist Elternzeit?
Während der Elternzeit werden die Eltern von Ihrem Arbeitgeber zum Zweck der Betreuung ihres Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht also während der Elternzeit.
Inanspruchnahme der Elternzeit
Auf die Elternzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch, d.h. eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Anspruch muss jedoch spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden.
Dauer der Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil unabhängig voneinander bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate genutzt werden.
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Es kann entweder ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber gestellt werden oder auch die ggf. vor der Elternzeit bestandene Teilzeittätigkeit fortgesetzt werden. Auf die Verringerung der Arbeitszeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch. Außerdem kann mit Zustimmung des Arbeitgebers Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.
Nach der Elternzeit
Nach Beendigung der Elternzeit besteht ein Anspruch auf eine dem Arbeitsvertrag entsprechende Arbeit.
Verlängerung der Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Diese festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 - in Bezug auf § 16 Abs. 1 und 3 Sätze 1 BEEG
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, nach dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wurde, jedoch maximal acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, nicht kündigen darf. Lediglich in besonderen Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hier ausnahmsweise eine Kündigung zulassen. Andererseits kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit innerhalb der üblichen Fristen kündigen. Soll zum Ende der Elternzeit gekündigt werden, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse
Ein von Anfang an befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich mit Zeitablauf, auch während der Elternzeit.
Zur Berufsbildung Beschäftigte
Die Elternzeit wird auf die Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. Die Ausbildungszeit verlängert sich also grundsätzlich entsprechend. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Berufsbildung zu verkürzen, wenn auch ohne Verlängerung das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Sonstige Anspruchsberechtigte
Auch Personen, die Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder in Adoptionspflege (§ 1744 BGB) aufgenommen haben, haben Anspruch auf Elternzeit. Bei ihnen besteht der dreijährige Anspruch auf Elternzeit nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
Krankenversicherung während der Elternzeit
Während der Elternzeit bleiben gesetzliche und private Krankenversicherungen sowie soziale und private Pflegeversicherungen aufrechterhalten. Ob und in welcher Höhe weiterhin Beiträge zu entrichten sind, ist bei der zuständigen Krankenkasse zu erfragen.
Rentenversicherung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit werden drei Jahre Kindererziehungszeiten (bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) als rentenbegründend und rentensteigernd berücksichtigt, also einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. Die Kindererziehungszeit wird jedoch nur für ein Elternteil angerechnet. Wird eine zulässige Teilzeittätigkeit ausgeübt, sind die üblichen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Sondervorschriften für Beamte, Richter und Soldaten
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter in Niedersachsen haben Anspruch auf Elternzeit nach § 81 Abs. 1 NBG (§ 4 Abs. 1 Nds. RiG) i. V. m. der Elternzeitverordnung des Bundes. Darin sind einige Sonderregelungen enthalten, die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechen. Dies bezieht sich zum einen auf die Anmeldefrist, auf den Kündigungsschutz sowie auf die Auswirkungen der Elternzeit in Zusammenhang mit bestehenden, vor allem besoldungsrechtlichen Rechtsvorschriften. Auch für den Bereich der Krankenversicherung und des Ruhegehalts enthält diese Verordnung Sonderregelungen.
Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende haben ebenfalls Anspruch auf Elternzeit.
Leitfaden zum Mutterschutz