Arbeitszeitkonto:
Mit Wirkung vom 01.10.2016 wurde die Einführung von Arbeitszeitkonten in unserem Kirchenkreis mit einer Dienstvereinbarung beschlossen.
Die Notwendigkeit zum Abschluss einer Dienstvereinbarung, die die Einführung von Arbeitszeitkonten regelt, ergab sich aus dem ab dem 01.01.2015 geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit § 10 des auch für uns geltenden Tarifvertrages (TV-L). Verbunden mit der Einrichtung von Arbeitszeitkonten ist die einheitliche Erfassung der Arbeitszeit aller Beschäftigten.
Das Mindestlohngesetz schreibt vor, dass Mehrarbeitsstunden, die nicht bis zum Ende des Folgemonats ausgezahlt wurden, auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Sie sind innerhalb von 12 Kalendermonaten durch Freizeitgewährung oder Zahlung des Entgeltes auszugleichen. Vereinfacht dargestellt soll so verhindert werden, dass bei einer hohen Anzahl von geleisteten Mehrarbeitsstunden der gesetzlich festgelegte Mindestlohn unterschritten wird.
Notwendung geworden sind die Arbeitszeitkonten mit der Einführung des Mindestlohnes. Das Mindestlohngesetzt (MiLoG) schreibt vor, dass alle Überstunden und Mehrarbeitszeiten, die nicht spätestens im Folgemonat ausgezahlt wurden auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden müssen. Verhindert werden soll damit die Unterschreitung des Mindestlohnen durch zu viel geleistete Stunden, bei gleicher Monatsvergüting.