Mehrarbeit/Überstunden und Arbeitszeitkonten:


Definition: Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.
(siehe TV-L § 7 Abs. 6)

 

Definition: Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(siehe TV-L § 7 Abs. 7)

 

Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Dabei beträgt die Arbeitsbefreiung für jede geleistete Überstunde eineinviertel Stunden. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden das Tabellenentgelt und die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ist in besonderen Ausnahmefällen ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung nicht möglich, so erhält die Mitarbeiterin je Stunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts. (siehe DVO § 12 Abs. 1)

 

Bei Dienstreisen wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Zeit der Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten berücksichtigt, höchstens für jeden Tag bis zu elf Stunden. (siehe DVO § 11 Abs. 3)

 

Erkrankung während Freizeitausgleichs von Mehrarbeit/Überstunden:
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, nachdem der Freistellungszeitraum wirksam festgelegt wurde, gelten die Überstunden als ausgeglichen, auch wenn der Mitarbeiter für den gesamten Freistellungszeitraum erkrankt.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Freistellung nicht nur dem Ausgleich von Überstunden dienen, sondern dem Mitarbeiter auch eine zu Erholungszwecken nutzbare freie Zeit verschaffen soll. Wenn dies nicht ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, braucht er Ihnen also trotz Krankheit keinen erneuten Freizeitausgleich gewähren.

 

Arbeitszeitkonto:
Durch den neuen Tarifvertrag (TV-L) ergeben sich neue Möglichkeiten bei der Regelung von Überstunden und Mehrarbeitszeiten. Durch eine Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeit und Abrechnung Ihrer Überstunden durch Freizeitausgleich eingerichtet werden. Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Mit Arbeitszeitkonten können ab jetzt auch mehrere zusammenhängende Tage Freizeitausgleich genommen werden (i. d. R. max. 5 Tage). Der Anspruch darauf geht nicht mehr durch eine Erkrankung während eines Zeitausgleichs verloren. (TV-L § 10)
Dieses gilt lt. der Durchführungsbestimmung des Landeskirchenamtes zur DVO vom 10.12.2008 / 12.12.2013 nicht. Hier heißt es:

"Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten bedarf noch einer eingehenden Klärung der rechtlichen Bedingungen. Insbesondere im Blick auf die derzeit anstehende Gesetzgebung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen bestimmen wir, dass Arbeitszeitkonten bis auf Weiteres nicht eingerichtet werden dürfen.

 

Letzte Änderung am 04.12.2014