Mitarbeiterhaftung:

Wer einem anderen Schaden zufügt, haftet auch dafür, wird oft gesagt...
Bei der Haftung von Arbeitnehmern gilt dieses allerdings mit folgende Einschränkungen:

• bei leichter Fahrlässigkeit haften sie gar nicht
• bei mittlerer Fahrlässigkeit haften sie anteilig
• bei grober Fahrlässigkeit haften sie voll

Voraussetzungen für die Mitarbeiterhaftung:

Als Vorraussetzung einer Mitarbeiterhaftung muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Pflichtverletzungen lassen sich in entweder in arbeitsvertragliche oder in gesetzliche Pflichtverletzung einteilen.

Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

Verletzt ein Arbeitnehmer seine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber, ist dies eine Arbeitsrechtliche Pflichtverletzung. Dieses kann zum Beispiel die Tatsache sein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung:
  • überhaupt nicht erbringt, d.h. er kommt z.B. unentschuldigt gar nicht zur Arbeit.
    (Natürlich ausgenommen wenn ein Grund für das Fernbleiben vorliegt, z.B. Urlaub oder Krankheit)
  • nicht rechtzeitig, d.h. er kommt, ohne dass hierfür ein Grund vorliegt, zu spät zur Arbeit
  • nur unzureichend, d.h. er arbeitet zwar, liefert allerdings nur schlechte, ggf. sogar unzureichende Arbeitsergebnisse ab, arbeitet zu langsam und schädigt somit den Betrieb, das Betriebsergebnis.