Heiligabend und Silvester:


Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird den Beschäftigten am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts (und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile) von der Arbeit freigestellt.

 

Kann diese Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

 

Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

(TV-L § 6 Abs. 3)