Ausschlussfrist:


Was bedeutet die Ausschlussfrist:
Die Ausschlussfrist bezeichnet die Frist, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte erlöschen oder verfallen. Dieses ist auch der Fall, wenn tatsächlich ein Anspruch vorhanden war. Ein Anspruch erlischt dann einfach durch Fristablauf. Mit dem Erlöschen kann der Anspruch weder verlangt noch gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Ausschlussfristen im Arbeitsrecht sind in den meisten Tarifverträge enthalten. Für Beschäftigte im kirchlichen Bereich gibt die Dienstvertragsordnung (DVO) vor, dass die im TV-L § 37 geregelte Ausschlussfrist statt sechs Monate für die kirchlichen Beschäftigten 12 Monate beträgt. Im Wortlaut heißt es dann in Verbindung mit der DVO:

"(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Dieses gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan."

 

Eine Ausnahme von dieser Regelung betrifft die Abrechnung von Dienstreisen. Hier gilt das Bundesreisekostengesetz (BRKG), welches im § 3 regelt, dass Ansprüche bereits nach 6 Monaten erlöschen. Als Fristbeginn zählt hier das Enddatum der Dienstreise.

 

Was ist bei Geltendmachungen zu beachten?

  • Ausschlussfrist
  • die Schriftform ist einzuhalten
  • Anschreibens an den Arbeitgeber mit Unterschrift des Antragsstellers (§ 126 Abs. 1 BGB)
  • die Benennung des Anspruches
Für denselben Sachverhalt reicht das einmalige Geltendmachen des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Leistet der Arbeitgeber trotz rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung nicht, ist Klage geboten. Dabei ist dann noch die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB unbedingt einzuhalten. Falls nicht, kann das Durchsetzen des Anspruchs - trotz Einhaltens der Ausschlussfrist - scheitern.

 

Welche Ansprüche sind gemeint?
Die Ausschlussfrist umfasst grundsätzlich alle (gegenseitigen) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Auf Arbeitgeberseite gilt das z.B. für:

  • Erstattung überzahlter Entgelte
  • Zahlung von Schadensersatzansprüchen
  • Rückzahlung von Entgeltvorschüssen
Auf Beschäftigtenseite gilt das u.a. für:
  • Zahlung von Entgelten oder Sonderzahlungen
  • Zahlung von Urlaubsvergütung
  • Zahlung von Schadensersatzansprüchen
  • Gewährung von Freizeitausgleich

Letzte Änderung am 18.05.2021