Fragen rund um den Urlaub:
Der Urlaub ist für viele die schönste Zeit des Jahres. Oft stellen sich rund um den Urlaubsanspruch und die -gewährung aber viele Fragen. Einige davon haben wir hier aufgegriffen. Durch neue Rechtsprechungen haben sich einige gewohnte Regelungen verändert. Durch "klicken" auf die Frage öffnet sich die Antwort und schließt sich auch wieder. |
Wieviel Urlaubstage stehen mir jedes Jahr zu? Alle Beschäftigten erhalten 30 Tage Erholungsurlaub... Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TV-L). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu
arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Berechnung des individuellen Urlaubsanspruches:
Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.
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Wieviel Urlaubstage stehen mir zu, wenn ich nicht das komplette Jahr arbeite? Für jeden voll gearbeiteten Monat gibt es 2,5 Tage Erholungsurlaub... Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der tarifliche Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Die Berechnung des Teilurlaubs ist somit von den voll gearbeiteten Monaten und den vereinbarten Arbeitstage pro Woche abhängig und berechnet sich wie folgt: (TV-L § 26) Berechnung Ihres individuellen Urlaubsanspruches:Bei einer Arbeitstag(e)woche und bei voll gearbeiteten Kalendermonaten ergeben sich Tagen im Kalenderjahr*. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben dabei unberücksichtigt.(TV-L § 26) * Laut dem Bundesurlaubsgesetz besteht Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch nach einer Wartezeit von 6 Monaten seit Beschäftigungsbeginn (BUrlG § 4 - Wartezeit). Scheiden Beschäftigte nach dieser Wartezeit aus dem Dienst aus, erhalten sie den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Dieses sind bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage. |
Bis wann muss ich meinen Urlaub genommen haben? Oder wann verfällt mein Urlaubsanspruch? Resturlaub aus dem Vorjahr muss spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten werden... Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubjahres angetreten worden ist, verfällt. Das heißt Resturlaub aus dem Vorjahr muss spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten werden. Geregelt ist dies im § 22 der DVO, wo auf die Gleichstellung zu den Kirchenbeamteninnen verwiesen wird, die wiederum in der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (DVO § 22 statt TV-L § 26 Abs. 2a • KBG § 61 Abs. 1-3 • KBGErgG § 24 Abs. 1 • NEUrlVO § 8) |
Ich verändere meine Arbeitszeit, verändert sich dadurch mein bisheriger Resturlaubsanspruch? JA, es sei denn der erworbene Resturlaub konnte während des vorher bestandenen Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden... Eine Reduzierung der Arbeitszeit hat in der Regel* auch Auswirkungen auf den noch bestehenden Resturlaub aus dem Vorjahr, wenn sich dabei auch die Arbeitszeitverteilung (Wochenarbeitstage) verändert. Wenn dies zutrifft ändert sich der Resturlaubsanspruch wie folgt: Resturlaub Vorjahr x Wochenarbeitstage aktuell
vorherige Wochenarbeitstage
*Änderung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Weiter hat der EuGH (13.06.2013, Az.: C-415/12) beschlossen, dass eine Reduzierung der Wochenarbeitstage nicht dazu führen darf, dass noch nicht genommener Urlaub aus dem Bezugszeitraum wegfällt. Reduzieren sich die Wochenarbeitstage eines Mitarbeiters, so reduziert sich sehr wohl der künftige Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung der neuen Verteilung der Arbeitszeit.
Dies bedeutet aber nicht, dass der aus dem Bezugszeitraum bereits erworbene Urlaubsanspruch einfach entsprechend reduziert werden darf. Achtung: Eine Berechnung der zustehenden Resturlaubstage bei einer Veränderung der Arbeitszeit gilt nur, wenn sich dadurch die Anzahl der Wochenarbeitstage verändert. Der Resturlaub wird nicht neu berechnet, wenn sich lediglich die Arbeitsstunden verändern. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 28.04.1998 (Az: AZR 314/97) |
Was geschieht mit Urlaub, wenn ich länger krank bin? Urlaubsanspruch, der durch Krankheit nicht genommen werden konnte, verfällt erst später Erkranken Beschäftigte für eine längere Zeit besteht die Problematik der Übertragung von Urlaub und des Urlaubsverfalls. Wegen Krankheit nicht ausgeschöpfter Urlaubsanspruch bleibt zunächst bestehen und verfällt nicht nach dem 30.09. des Folgejahres. Der Europäische-Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Anspruch* auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen bezahlten Jahresurlaub nicht nehmen konnte. Der EuGH und das BAG legten aber auch eine Grenze fest, wonach nunmehr der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfällt. (Also 6 Monate länger, als die bestehende Regelung für den Resturlaub im kirchlichen Bereich, mit dem 30.09. des Folgejahres)
*Das Urteil des Europäischen-Gerichtshofes gilt nur für den gesetzlich geregelten Mindesturlaubsanspruch |
Habe ich als Schwerbehinderter mehr Urlaubstage? JA, wenn Beschäftigte es dem Arbeitgeber und der Personalverwaltung (Kirchenkreisamt) die Schwerbehinderung mitteilt habe,.. ... und damit die Schutzrechte aus dem Schwerbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann. Unter Anderem der erhöhte Urlaubsanspruch: Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX) Anspruch auf Zusatzurlaub erst nach Anerkennung: Im obigen Beispiel ab dem 15.10., ergeben sich zwei volle Monate und somit ein Zusatzurlaub von 0,8333 also 1 Tag. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist ebenfalls dem allgemeinen Erholungsurlaub hinzuzurechnen. |
Hat die Mitarbeitervertretung einen Einfluss auf die Urlaubsplanung in den Einrichtungen? JA, aber nur bei den Grundsätzen der Urlaubsplanung... Die Mitarbeitervertretung ist in der Mitbestimmungspflicht bei der Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan.(§ 40 e MVG-EKD) Im Einzelnen bedeutet das, dass die Mitarbeitervertretung bei folgenden Regelungen zustimmen muss:
• bei der Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan |
Nur in Absprache und mit der Zustimmung des Arbeitgebers... Natürlich möchte jeder seinen Urlaub zeitlich am liebsten selber planen. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht dazu im § 7, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers auch zu berücksichtigen sind, aber unter Berücksichtigung: Das Bundesurlaubsgesetz sagt auch, dass der Urlaub am besten zusammenhängend genommen werden sollte, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. |
Wann und wie lange darf ein Arbeitgeber Betriebsurlaub/Schließzeiten einführen? Mit sachlichen Gründen darf er, es muss aber ausreichend Urlaub zur freien Planung übrig bleiben... Im Gegensatz zu den eigenen Urlaubswünschen darf der Arbeitgeber auch Betriebsferien/Schließtage unter Anrechnung von Urlaubstagen anordnen. Wie der Arbeitgeber auch Ihre Urlaubswünsche nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehenen darf, braucht er ebenfalls sachliche Gründe, um einen Betriebsurlaub aunzuordnen. Wenn der Arbeitgeber dabei folgende Vorgaben einhält darf er dieses auch: Siehe hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 28.07.1981 |
Anspruch auf bezahlten Urlaub endet nicht mit dem Tod! Es ist durch die Medien gegangen... In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) – entgegen der bisherigen Praxis des BAG – entschieden, dass auch wenn der Arbeitnehmer verstirbt, ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bestehen bleibt. Bisher war es so, dass Urlaub, den der Verstorbene bis zu seinem Tod nicht angetreten hat, regelmäßig verfallen ist, ohne finanzielle Entschädigung. Das Urteil wird mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit ("Effet Utile") begründet. Der hier maßgebliche Begriff des bezahlten Jahresurlaubs in der europäischen Richtlinie 2003/88 bedeute, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen sei, stellten die Richter des EuGH fest. "Schließlich erweist sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88 zusteht." Letztlich darf also der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. |
Letzte Änderung am 31.01.2024 |