Ruhepausen:


Die Arbeitszeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen:

  • mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
  • mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit ab 9 Stunden

Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, müssen aber mindestens 15 Minuten betragen. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.


(Arbeitszeitgesetz (ArbZG)§ 4)