Ruhepausen:
Die Arbeitszeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen:
Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, müssen aber mindestens 15 Minuten betragen. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. (Arbeitszeitgesetz (ArbZG)§ 4)
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