Resturlaub:


Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubjahres angetreten worden ist, verfällt. Das heißt Resturlaub aus dem Vorjahr muss spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten werden.

Geregelt ist dies im § 22 der DVO, wo auf die Gleichstellung zu den Kirchenbeamteninnen verwiesen wird, die wiederum in der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO § 8) geregelt ist.

(DVO § 22 statt TV-L § 26 Abs. 2a &bull KBG § 61 Abs. 1-3 • KBGErgG § 24 Abs. 1 • NEUrlVO § 8)


Veränderungen der Arbeitszeit und Arbeitstage können den Resturlaubsanspruch verändern:

Eine Reduzierung der Arbeitszeit hat in der Regel* auch Auswirkungen auf den noch bestehenden Resturlaub aus dem Vorjahr, wenn sich dabei auch die Arbeitszeitverteilung (Wochenarbeitstage) verändert. Wenn dies zutrifft ändert sich der Resturlaubsanspruch wie folgt:

Resturlaub Vorjahr x Wochenarbeitstage aktuell
Wochenarbeitstage Vorjahr

 

*Änderung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sich der Resturlaubsanspruch, erworben vor einer Veränderung der Arbeitszeit (Verteilung auf weniger/mehr Tage), anteilig dann nicht verändert, wenn der oder die Beschäftigte keine Möglichkeit hatte (z. B. durch eine Erkrankung), den Resturlaub vor der Änderung der Arbeitszeit zu nehmen (EuGH, Urteil vom 22. April 2010 -C 486/08-)


Achtung: Eine Berechnung der zustehenden Resturlaubstage bei einer Veränderung der Arbeitszeit gilt nur, wenn sich dadurch die Anzahl der Wochenarbeitstage verändert. Der Resturlaub wird nicht neu berechnet, wenn sich lediglich die Arbeitsstunden verändern.

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 28.04.1998 (Az: AZR 314/97)


Wegen Krankheit nicht ausgeschöpfter Urlaubsanspruch verfällt nicht!

Der Europäische-Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Anspruch* auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen bezahlten Jahresurlaub nicht nehmen konnte.

 

*Das Urteil des Europäischen-Gerichtshofes gilt nur für den gesetzlich geregelten Mindesturlaubsanspruch (§ 3 BundesUrlaubsGesetz) von "... jährlich mindestens 24 Werktagen".
Der für uns im § 26 TV-L verhandelte und geltende Urlaubsanspruch über den Mindesturlaubsanspruch hinaus bleibt von dieser Entscheidung unberücksichtigt.

 

Siehe hierzu das Urteil des Europäischen Gerichtshofes