Krank...was ist erlaubt?:


Ist man krankgeschrieben - "gehört man ins Bett" - ist oft zu hören.
Nicht wenige Beschäftigte haben deswegen ein schlechtes Gewissen, wenn Sie dennoch aus dem Haus gehen oder gehen müssen. Doch so pauschal läßt sich das nicht beurteilen. Vielmehr gilt ein anderer Grundsatz, der sagt: Grundsätzlich ist (alles) erlaubt, was der Genesung dienlich ist.

Krankheiten sind unterschiedlich, so ist mit einer Grippe und 40 Grad Fieber anders umzugehen als mit einem "Burn Out". Bei einer gebrochenen Hand sind andere Unternehmungen der Gesundheit dienlich oder möglich, als es bei einem Beinbruch der Fall ist. Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Immer erlaubt sind selbstverständlich Arztbesuche, notwendige Lebensmittel-Einkäufe und der Weg zur Apotheke. Aber auch darüber hinaus sind viele Unternehmungen erlaubt:

So kann es zur Genesung dienen, Spaziergänge an der frischen Luft zu unternehmen,
um damit das Imunsystem zu stärken.
Leichtes Gerätetraining im Fitnessstudio,
um beispielsweise Verspannungen zu lösen.
Bei einem Schulterbruch einen Marathon zu laufen, wenn aus medizinischer Sicht nichts dagegen spricht
und dies den Heilungsverlauf der Schulter nicht verzögert.
Ein Wanderung im Gelände,
kann helfen, Stress abzubauen.
Urlaub machen und verreisen ist ebenfalls erlaubt, denn solange die Reise der Wiederherstellung ihrer Gesundheit nicht schadet, ist es elaubt - eine Frage beim Arzt kann hier helfen.
Bewerbungsgespräche sind ebenfalls in der Krankheit erlaubt,
solange die Gesundheit darunter nicht leidet.
Nicht erlaubt wird Partys zu feiern bei einer Erkältung, wenn Bettruhe verordnet wurde
und am nächsten Morgen nicht bei der Arbeit zu erscheinen.
Ein Kündigungsgrund ist es sogar, wenn während einer Krankschreibung woanders
gearbeitet wird. Hier droht eine fristlose Kündigung.

 

Arbeitsunfähige Beschäftigte müssen alles dafür tun/oder lassen, dass sie wieder gesund werden. Eine Erklärung, weswegen Sie vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben sind, kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Dies hat ihn nicht zu interessieren, verlangt er trotzdem derartige Informationen, verstößt er gegen das Datenschutzgesetz und auch gegen die Informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1) des Grundgesetzes.

Letzte Änderung am 23.05.2019