Freizeiten:
Regelungen für Mitarbeiterinnen, die als Aufsichts- und Betreuungspersonen Freizeiten, Seminare u.s.w. begleiten.
Arbeitszeit: Gesonderte Regelung für den An- und Abreisetag: Weitere Regelungen, wie sie in den §§ 6, 7, 8, 9, 20 TV-L geregelt sind gelten hier nicht. Ausgleich der mehr geleisteten Arbeit:
Wann Sie die Arbeitsbefreiung in Anspruch nehmen ist am besten schon im Vorfeld (bei der Planung) der Maßnahme mit dem Anstellungsträger zu klären.
Diese Regelung tritt ein, wenn der Anstellungsträger die geleisteten Stunden aus dienstlichen Gründen nicht in vollem Umfang als Arbeitsbefreiung gewähren kann. Die andere Hälfte muss Ihnen als Arbeitsbefreiung gewährt werden. Jede nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichene Stunde, muss mit Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L ausgezahlt werden.
Diese Regelung tritt ein, wenn der Anstellungsträger in Einvernehmen mit der Mitarbeiterin dieses regelt. Jede nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichene Stunde, muss mit Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L ausgezahlt werden.
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