Formen von Bereitschaften:


Bereitschaftsdienst:
Bereitschaftszeiten leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (§7 Abs.3 TV-L)
Der Bereitschaftsdienst stellt also eine Aufenthaltsbestimmung für die Mitarbeiterinnen dar, ohne dass sich die Mitarbeiterin im Zustand "wacher Aufmerksamkeit" befinden muss. Es besteht allerdings die Verpflichtung, im Bedarfsfall die Vollarbeit unverzüglich aufzunehmen.

In Bereitschaftszeiten überwiegt die Zeit ohne Arbeitsleistung. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und nicht in unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: (§ 9 Abs.1-2 TV-L)

 a)  Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).

   b)  Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit nicht
        gesondert ausgewiesen.

   c)  Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeit darf die
        Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschreiten.

   d)  Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden
        wöchentlich nicht überschreiten.

Ferner ist Vorraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und nicht in unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

Die Anwendung der oben genannten Regelung berdarf im Geltungsbereich eines Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) einer einvernehmlichen Dienstvereinabrung.

 

 

Rufbereitschaft:
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Eine Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (§7 Abs.4 TV-L)
Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst bestimmt der Mitarbeiter bei der Rufbereitschaft selbst den Ort, wo er sich während der aufhält und teilt diesen Ort seinen Arbeitgeber mit, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Bei einer Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.

  • Montag bis Freitag das Zweifache,
  • Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache,
des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
Eine Abgeltung in Form von Freizeit ist nicht vorgesehen. (§ 8 Abs. 5 TV-L)

Bei einer Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden wird:

  • für jede angefangene Stunde
  • 12,5%. des tariflichen Stundenentgelts
nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt.
Eine Abgeltung in Form von Freizeit ist nicht vorgesehen. (§ 8 Abs. 5 TV-L)

Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt. (§ 8 Abs. 5 TV-L)
Beispiel:
Während eines Rufbereitschaftsdienstes am Samstag von 13 Uhr bis 18 Uhr werden Einsätze außerhalb des Aufenthaltsortes in folgendem Umfang geleistet:
    Samstag 13.45 Uhr bis 14.15 Uhr (30 Minuten),
    Samstag 15.10 Uhr bis 16.30 Uhr (80 Minuten),
Es wird einzelnd aufgerundet:   30 Minuten = auf 1 Stunde | 80 Minuten = auf 2 Stunden. GESAMT: 3 Stunden

 

Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt.
Dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (z. B. an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. (§ 8 Abs. 5 TV-L)
Beispiel:
Während eines Rufbereitschaftsdienstes am Samstag von 13 Uhr bis 18 Uhr werden Einsätze am Aufenthaltsort in folgendem Umfang geleistet:
    Samstag 13.45 Uhr bis 14.00 Uhr (15 Minuten),
    Samstag 16.10 Uhr bis 16.30 Uhr (20 Minuten),
Es werden zusammengezählt:   15 Min. + 20 Min. = 35 Minuten. | Es wird gerundet auf 1 Stunde.

 

 

Fernrufbereitschaft:
Fernrufbereitschaft (auch Handy-Rufbereitschaft) ist gegeben, wenn innerhalb der Rufbereitschaftszeiträume der Angestellte per Telefon erreichbar ist und sein muss. Seine Arbeitsleistung besteht darin, dass er Arbeitsaufträge oder Nachfragen telefonisch erledigen kann, ohne persönlich den Arbeitsort aufzusuchen. Eine Definition gibt es im TV-L dazu nicht. Fernrufbereitschaft wird momentan zur „normalen“ Rufbereitschaft gezählt und auch so vergütet.