Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen erkrankt sind, die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmangement (BEM) anzubieten Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hingegen können frei entscheiden, ob sie einem BEM-Verfahren zustimmen. Das BEM-Verfahren kann auch jederzeit wieder beendet werden. Das BEM dient dazu, dass alle gemeinsam (Mitarbeiterin + Dienststellenleitung + die Mitarbeitervertretung + Vertrauensperson der Schwerbehinderten) erwägen, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin wiederherzustellen und wenn möglich dauerhaft zu erhalten. |
Downloads zum Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
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Dienstvereinbarung BEM im Kirchenkreis Göttingen | |
Liste mit Körperschaften für die diese Dienstvereinbarung gilt | Anlage A zur Dienstvereinbarung |
Einladung zum BEM-Verfahren | Anlage 1 zur Dienstvereinbarung |
Antwort zum BEM-Verfahren | Anlage 2 zur Dienstvereinbarung |
BEM-Flyer | Anlage 3 zur Dienstvereinbarung |
Leitfaden für die Moderation (MAV) - Infogespräch | Anlage 4 zur Dienstvereinbarung |
Leitfaden für die Moderation - Erstgespräch | Anlage 5 zur Dienstvereinbarung |
Datenblatt BEM | Anlage 6 zur Dienstvereinbarung |
Datenschutzvereinbarung BEM | Anlage 7 zur Dienstvereinbarung |
Ergebnisprotokoll BEM | Anlage 8 zur Dienstvereinbarung |
Leitfaden für die Moderation - Fallbesprechung | Anlage 9 zur Dienstvereinbarung |
Maßnahmenplan BEM | Anlage 10 zur Dienstvereinbarung |
Leitfaden für die Moderation - Folge-/Abschlussgespräch | Anlage 11 zur Dienstvereinbarung |
Handreichung der Hannoverschen Landeskirche zum BEM |