Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM):


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen erkrankt sind, die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmangement (BEM) anzubieten
(§ 84 Abs. 2 SGB IX).

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hingegen können frei entscheiden, ob sie einem BEM-Verfahren zustimmen. Das BEM-Verfahren kann auch jederzeit wieder beendet werden.

Das BEM dient dazu, dass alle gemeinsam (Mitarbeiterin + Dienststellenleitung + die Mitarbeitervertretung + Vertrauensperson der Schwerbehinderten) erwägen, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin wiederherzustellen und wenn möglich dauerhaft zu erhalten.
Gemeinsam werden geeignete Maßnahmen ausgewählt und anschließend auf ihren Erfolg hin überprüft.

  Downloads zum Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
Dienstvereinbarung BEM im Kirchenkreis Göttingen
Liste mit Körperschaften für die diese Dienstvereinbarung gilt Anlage A zur Dienstvereinbarung
Einladung zum BEM-Verfahren Anlage 1 zur Dienstvereinbarung
Antwort zum BEM-Verfahren Anlage 2 zur Dienstvereinbarung
BEM-Flyer Anlage 3 zur Dienstvereinbarung
Leitfaden für die Moderation (MAV) - Infogespräch Anlage 4 zur Dienstvereinbarung
Leitfaden für die Moderation - Erstgespräch Anlage 5 zur Dienstvereinbarung
Datenblatt BEM Anlage 6 zur Dienstvereinbarung
Datenschutzvereinbarung BEM Anlage 7 zur Dienstvereinbarung
Ergebnisprotokoll BEM Anlage 8 zur Dienstvereinbarung
Leitfaden für die Moderation - Fallbesprechung Anlage 9 zur Dienstvereinbarung
Maßnahmenplan BEM Anlage 10 zur Dienstvereinbarung
Leitfaden für die Moderation - Folge-/Abschlussgespräch Anlage 11 zur Dienstvereinbarung
Handreichung der Hannoverschen Landeskirche zum BEM