Arbeitszeit:


Die Arbeitszeit für die kirchlichen Beschäftigten wird in der Dienstvertragsordnung geregelt. Anstelle des im Tarifvertrag der Länder (TV-L) von § 6 Abs. 1 wird bestimmt, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen:

  • 38,5 Stunden beträgt (DVO § 11 Abs. 1).
  • für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst 39,0 Stunden beträgt. (DVO Anlage 9 Nr. 3)
    Die Arbeitszeit richtet sich nach der Regelung im Tarifvertrag öffentlicher Dienst § 6 Absatz 1 Buchstabe b TVöD-V (VKA)
Als durchschnittliche Arbeitszeit wird laut TV-L § 6 Abs. 2 ein Berechnungszeitraum von bis zu einem Jahr zugrundegelegt.

Die maximale Arbeitszeit regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für alle Arbeitnehmer in Deutschland in § 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer). Hier heißt es: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Länger als 6 Stunden darf nicht ohne Pause gearbeitet werden. (Arbeitszeitgesetz (ArbZG)§ 4) Die Regelungen zu den Ruhepausen finden Sie hier

 

Letzte Änderung am 21.10.2019