Arbeitssicherheit:

Das Thema Arbeitssicherheit ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein wichtiges Thema. Gesetzlich geregelt im Arbeitsschutzgesetz. Das Ziel dieses Arbeitsschutzgesetzes ist es, die Gefahren am Arbeitsplatz zu reduzieren, so dass die Gesundheit der Beschäftigten erhalten bleibt. Es sollen Arbeitsunfälle vermieden werden und wenn möglich die Ausgestaltung der Arbeitsplätze den Beschäftigten angepasst werden.
Es gibt ein beiderseitiges Interesse, dass die Beschäftigten möglichst gesund Ihrer Arbeit nachgehen können. Für die Arbeitgeber ist es aus wirtschaftlicher Sicht das Ziel die Krankheitstage möglichst gering zu halten, denn Unfälle und berufsbedingte Krankheiten kosten Ihnen, sowohl auch der Gesellschaft viel Geld. Das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zählt zu den unverzichtbaren Unterstützungsprozessen der Arbeitgeber.

Vorsitzender:
(Kirchenkreisvorstand)
 
Bernd Leonhardt
Tuchmacherweg 15
37079 Göttingen

eMail: bernd.leonhardt@freenet.de
Stellv. Vorsitzender:
(Mitarbeitervertretung)
 
Thomas Hartmann
Auf dem Hagen 23
37079 Göttingen
Tel.: (0551) 54763-13
e-Mail: thomas.hartmann@mav-goettingen.de
Für das KKA:
(Kirchenkreisamt)
 
Steffen Creydt
Düstere Straße 19
37073 Göttingen
Tel: (0551) 4961-226
eMail: steffen.creydt@evlka.de
Für die MAV:
(Mitarbeitervertretung)
 
Elke Walter



eMail: elke.walter@mav-goettingen.de
Für die EFAS:
(Evangelische Fachstelle für
Arbeits- und Gesundheitsschutz)
 
Steffen Ehbrecht
Sicherheitsingenieur
Durchwahl: (0511) 27 96-632
e-Mail: ehbrecht@efas-online.de

Pflichten des Arbeitgebers zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Per Gesetz trägt der Unternehmer die Gesamtverantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Haftung liegt bei ihm. Bezogen auf eine Kirchengemeinde steht der Kirchenvorstand in der Verantwortung. Der Kirchenkreisvorstand haftet bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises und deren Dienststellen.
Der Unternehmer hat die Möglichkeit, einige Verantwortlichkeiten, wie z.B. die Unterweisung der Beschäftigten über die Gefährdungen am Arbeitsplatz, schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen zu delegieren. Diese nehmen für ihren Bereich die Vorgesetztenfunktion wahr. In einer Kirchengemeinde mit einem Kindergarten ist dies die Kindergartenleitung. In der Diakoniesozialstation ist es die Geschäftsführung bzw. Pflegedienstleitung.


1.) Fürsorgepflicht

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten und Ehrenamtlichen eine Fürsorgepflicht. Sicherheitswidrige Weisungen dürfen nicht erteilt werden.


2.) Organisitation von
Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in seiner Einrichtung zu organisieren. Dazu gehören Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Darüber hinaus müssen eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt und für ausreichende Maßnahmen zur Brandbekämpfung gesorgt werden.


3.) Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist als Maßnahme zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren anzusehen. Diese ist für alle Beschäftigten durchzuführen, zu dokumentieren und bei Veränderungen zu aktualisieren. Hierbei kann der Arbeitgeber auf die Unterstützung der Orts-/Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Arbeitsmediziner/innen bauen.


4.) Gefahrenhinweis

Vor Aufnahme einer Tätigkeit, müssen die Beschäftigten und Ehrenamtlichen auf die speziellen Gefahren am Arbeitsplatz, sowie den Arbeitsmittel hingewiesen werden. Die Unterweisung kann in Form eines Gespräches stattfinden oder ganz praktisch am Arbeitsgerät selbst. Der Arbeitgeber muss diese Unterweisung regelmäßig durchzuführen. Dokumentiert wird dies mit der Unterschrift des/der Unterwiesenen, dass er/sie die Gefährdungshinweise und Gebote verstanden hat und diese zukünftig bei seiner/ihrer Tätigkeit beachten wird.

Übertragung von Aufgaben an Beschäftigte/Ehrenamtliche
Bei der Übertragung hat der Vorgesetzte je nach Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Personen befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen bei der Aufgabenerfüllung einzuhalten. Beschäftigte oder Ehrenamtliche, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen vom Unternehmer mit dieser Arbeit nicht betraut werden (§7 BGV A1). Beispiel: Beschäftigte mit Höhenangst sind von Arbeiten auf Leitern oder in Kirchtürmen zu befreien.


Weitere Themen und Gesetze zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf unserer Homepage:

Meldung von Arbeits- und Wegeunfällen
Arbeitsunfälle und Wegeunfälle von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (auch der ehrenamtlichen Tätigen) sind dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn die Verunfallten so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. weiter ...

Die folgenden Gesetzestexte zum Arbeitsschutz
finden Sie unter der RubrikDownloads: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Arbeitssicherheit ist auch ein Thema in der Landeskirche. Link zur Homepage des Arbeitsschutzes