Heraufsetzung des Renteneintrittsalters und Altersteilzeit

Heraufsetzung des Renteneintrittsalters und Altersteilzeit Die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr steht fest. Am 29.11.2006 wird das Gesetz höchstwahrscheinlich verabschiedet. Wer Altersteilzeit plant und in den Bereich der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters fällt, muss sich beeilen. Für alle Geburtsjahrgänge bis 1954, welche bis zur Verabschiedung des Gesetzes verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben, soll laut Aussage der Bundesregierung ein Bestandsschutz gelten. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis auch weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Abzüge in Rente gehen kann, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt mit den entsprechenden bisher geltenden Abschlägen.

Die Erhöhung des Renteneintrittsalters beginnt im Jahr 2012 jährlich in Stufen von je einem Monat, bis 2023 der normale Rentenbeginn bei 66 Jahren liegt. Ab 2024 liegen die jährlichen Anhebungen bei 2 Monaten, so dass 2029 das Renteneintrittsalter von 67 Jahren erreicht ist.

Beispiel: Person X, geboren am 01.02.1950 (wird also am 1. Februar 2007 57 Jahre alt), möchte Altersrente für langjährig Versicherte mit dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Darauf gibt es augenblicklich dauerhafte Rentenabzüge von 7,2 %. Vorher möchte sie 6 Jahre Altersteilzeit im Blockmodell wahrnehmen. Dies würde bedeuten, dass sie ab dem 1. Februar 2007 mit der Altersteilzeit beginnt, bis zum 31. Januar 2010 voll weiterarbeitet und ab dem 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2013 von der Arbeit freigestellt wird. Am 1. Februar wäre dann der vorgezogene Rentenbeginn. Da Person X am 01.02.2015 65 Jahre alt würde, erhöht sich ihr Renteneintrittsalter nach der Gesetzesänderung auf 65 Jahre und 4 Monate. Entsprechend würden die Rentenabschläge bei Renteneintritt mit 63 Jahren um 1,2 % (4 Monate x 0,3 %) auf 8,4 % steigen. Schließt Person X ihren Altersteilzeitvertrag noch vor der Gesetzesänderung ab, dann genießt sie Bestandsschutz und sie kann mit 7,2 % Abzügen mit Vollenduing des 63. Lebensjahres in Altersrente für langjährig Beschäftigte gehen. Kommt der Vertragsabschluss erst nach der Gesetzesänderung zustande (z. B. im Dezember 2006), dann werden 8,4 % Rentenabschläge bei gleichem Rentenbeginn fällig, bzw. Person X muss 4 Monate länger arbeiten, um bei einem Abschlag von 7,2 % zu landen. Ihre sechsjährige Altersteilzeit könnte dann erst am 01.06.2007 beginnen.

Siegfried Wulf